Der Auxiliarvikar im Kirchenrecht für die Prälatur

Der Kirchenrechtler Eduardo Baura von der Päpstlichen Universität Santa Croce erklärt die Rechtsfigur eines Auxiliarvikars, wie sie das Kirchenrecht für die Prälatur Opus Dei vorsieht

Die Statuten des Opus Dei (lateinisch Codex iuris particularis Operis Dei), die am 28. November 1982 mit der Apostolischen Konstitution Ut sit durch den heiligen Johannes Paul II. verabschiedet wurden, bestimmen, dass der Prälat des Opus Dei sein Amt auf Lebenszeit innehat. Deshalb sehen die Statuten zugleich das Amt eines Auxiliarvikars vor. Es kann zwei unterschiedliche Formen haben.

Die erste Form betrifft den jetzt gegebenen Fall, dass es der Prälat aufgrund einer besonderen Zunahme der Leitungsarbeit oder wegen seines vorgerückten Alters oder ähnlichen Umständen für angebracht hält, einen Auxiliarvikar zu ernennen. Und zwar unabhängig davon, dass es stets einen Generalvikar geben muss. Der Auxiliarvikar erhält alle nötigen exekutiven Vollmachten, um dem Prälaten bei der Leitung der Prälatur zu helfen. Dementsprechend legen Statuten in Nr. 134, § 1 fest: "Wenn der Prälat die Ernennung eines Auxiliarvikars gemäß Nr. 135 in der Gegenwart Gottes betrachtet und für sinnvoll und angemessen hält, kann er einen solchen nach Anhörung seines Rates frei ernennen." Außerdem könnte die Vollversammlung des Generalrates nach gewissenhafter Prüfung dem Prälaten die Ernennung eines Auxiliarvikars dieser Art zu bedenken geben, der ihm für die Dauer von acht Jahre bei der Leitung unterstützen würde. Wenn keine schwerwiegenden Gründe dagegen sprechen, wird der Prälat dem Vorschlag des Generalrats gerne nachkommen." Über die Aufgaben eines Auxiliarvikars dieser Art besagt Nr. 135 der Statuten: „Wenn der Prälat im Vollbesitz seiner Kräfte ist, hilft ihm und vertritt ihn der Auxiliarvikar in Abwesenheit oder bei Verhinderung des Prälaten. Jedoch verfügt der Auxiliarvikar über keine weiteren Befugnisse als die, die ihm der Prälat generell oder auch für einen bestimmten Fall delegiert hat. Der Auxiliarvikar muss den Prälaten getreu über alle seine Handlungen informieren." Im vorliegenden Fall hat der Prälat alle exekutiven Vollmachten einschließlich derjenigen erteilt, die dem Prälaten vorbehalten sind. (Die deutsche Fassung der Zitate folgt der Übersetzung des Autors.)

Zum Verständnis dieser ersten Art von Auxiliarvikar gilt es zu bedenken, dass sich die Aufgabe, mit der die Kirche den Prälaten betraut – so wie im Falle eines Hirten, der einer Teilkirche vorsteht —nicht auf die Ausübung der Leitungsbefugnis beschränkt. Wie die Statuten bekräftigen, muss der Prälat vielmehr auch „Lehrer und Vater" (Nr. 132, § 3) für alle Gläubigen sein, die ihm anvertraut sind, Priester wie Laien.

Die andere Art Auxiliarvikar ist für den Fall vorgesehen, dass der Prälat nicht in der Lage ist, seine Aufgaben auszuüben. In diesem Fall ist vorgesehen, dass der Auxiliarvikar nach einem bestimmten Verfahren gewählt wird. Diesem Auxiliarvikar werden alle Befugnisse des Prälaten übertragen – mit Ausnahme des Titels (sowie des Rechtes zur Nachfolge). Der Gewählte bedarf der Bestätigung durch den Heiligen Stuhl. Auf diese Weise – und zwar selbst im hypothetischen Fall einer externen Behinderung seiner Amtsausübung – bleibt der Prälat weiterhin Vater, auch wenn die Leitung analog zu dem Apostolischen Administrator einer Diözese in Händen eines Auxiliarvikars liegt.